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Stand 25. März 2001
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| § 1 |
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gründung |
(1) |
Der Verein führt den Namen Eisenbahner Sportverein Landau in der Pfalz e.V. Dieses |
| Namensrecht erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Verband Deutscher | |
| Eisenbahner Sportvereinen. | |
(2) |
Der Verein hat seinen Sitz in Landau in der Pfalz. |
(3) |
Die Vereinsfarben sind blau weiß. |
(4) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| (5) |
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau in der Pfalz unter VR 380 eingetragen |
| § 2 | Zweck des Vereins |
(1) |
Zweck des Vereins ist, seinen Mitgliedern die Möglichkeit der Betätigung in verschiedenen |
| Sportarten zu geben, die in verschiedenen Abteilungen ausgeführt werden. | |
| (2) | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Politischen und konfessionellen Betreibungen sind ausgeschlossen. | |
| § 3 | Verbandszugehörigkeit |
| (1) |
Der Verein ist Mitglied im VDES (Verband Deutscher Eisenbahner Sportvereine) |
| sowie der Dachverbände bzw. deren Untergliederungen der im Verein betriebenen Sportarten. Die Vereinsmitglieder unterwerfen sich daher auch den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände. | |
| (2) | Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Rheinland-Pfalz. |
| § 4 | Mitgliedschaft |
| (1) | Aktives oder passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche unbescholtene Person |
| werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. | |
| (2) | Minderjährige bedürfen der Genehmigung durch die Sorgenberechtigten. |
| (3) | Über die schriftlich einzureichende Beitrittserklärung entscheidet die erweiterte |
| Vorstandschaft. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. |
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| (4) | Auf Vorschlag können Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende durch Beschluß der |
| Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie müssen sich um den Verein oder Sport besonders verdient gemacht haben. Diese sind dann Beitragsfreie Mitglieder. Eine Ehrentafel ist zu erstellen. | |
| (5) | Bei Vorstansitzungen hat der Ehrenvorsitzende Stimmrecht. |
| § 5 | Mitgliedsbeitrag; Streichung aus der Mitgliederliste |
| (1) | Die Mitglieder haben den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag |
| zu Beginn eines Geschäftsjahres zu zahlen: | |
| a) Grundbeitrag |
| b) Eisenbahnangehörigen wird ermöglicht, monatlich über die Hebeliste zu zahlen. | |
| c) Sonderbeitrag entsprechend der Abteilungszugehörigkeit. | |
| (2) | Für die Dauer der Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes wird die Beitragszahlung |
| auf Antrag ausgesetzt | |
| (3) | Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, |
| wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Erfolgt hierauf keine Zahlung, so ist | |
| das Mitglied mit Ablauf dieses Geschäftsjahres aus der Mitgliederliste zu streichen. | |
| § 6 Abs. 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung. | |
| § 6 | Austritt |
| (1) | Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung |
| muß schriftlich abgefaßt sein und spätestens bis zum 30 September dem erweiterten | |
| Vorstand zugehen. | |
| (2) | Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens. |
| § 7 | Ausschluß |
| (1) | Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den |
| Interessen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere unehrenhaftes Verhalten, | |
| Verstoß gegen die Kameradschaft oder bewußte Schädigung des Ansehens des | |
| in der Öffentlichkeit. | |
| (2) | Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit. |
| (3) | Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zwei Wochen vor der |
| anzuberaumenden Vorstandssitzung in Abschrift zu übersenden mit der Aufforderung, | |
| zu dieser Vorstandssitzung zu erscheinen. Im Falle seines Nichterscheinens ist eine evtl. | |
| vorliegende schriftliche Stellungnahme des Betroffenen zu verlesen. | |
| (4) | Der begründete Ausschließungsbeschluß wird dem Mitglied schriftlich bekannt gemacht. |
| § 6 Abs. 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung. Gegen diesen kann das | |
| Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch erheben. | |
| Entscheidung hierüber erfolgt in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. | |
| § 8 | Organe |
| (1) | Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand |
| (2) | Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden. |
| § 9 | Vorstand |
| (1) | Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus: |
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a) der/die 1. Vorsitzende |
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| b) der/die stellvertretende Vorsitzende | |
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c) der/die Schriftführer-in |
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| d) der/die Kassierer-in | |
| e) der/die Sport und Jugendwart-in | |
| f) zwei Beisitzer | |
| (2) | Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende |
| Vorsitzende und der/die Schriftführer-in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und | |
| außerordentlich. Jeder ist einzelvertetungsberechtigt. | |
| Im Innenverhältnis wird vereinbart, daß der/die stellvertretende Vorsitzende und | |
| der/die Schriftführer-in nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden | |
| vertretungsberechtigt sind. | |
| Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise | |
| beschränkt, daß Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 1.000,-- DM verpflichten | |
| sowie Verfügungen zum Ankauf von Grundstücken und deren Bebauung und Aufnahme | |
| von Krediten, nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung erteilt werden kann. | |
| (3) | Die Abteilungen wählen eigenverantwortlich ihren Abteilungsleiter. In der Mitglieder- |
| versammlung ist über die Abteilungstätigkeit zu berichten. | |
| Die Vorstandschaft und die Abteilungsleiter bilden die erweiterte Vorstandschaft. | |
| Den Abteilungsleitern wird Stimmrecht erteilt. | |
| (4) | Passives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder ab 18 Jahren. Die unter § 9 Abs. 1a) bis f) |
| genannten Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung in geheimer | |
| Abstimmung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, bei nur einem Vorschlag per Handzeichen. | |
| Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. | |
| Scheidet ein gewählter (außer § 9 Abs. a - c) vorzeitig aus dem Amt, so bestimmt | |
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der Vorstand die Vertretung bis zur nächsten Mitgliederversammlung. |
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| (5) | Der Vorstand (vgl. § 9 Abs. 1) führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der |
| der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er tritt zusammen, wenn | |
| es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. | |
| (6) | der/die Schriftführer-in hat bei Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen, |
| oder der/die durch den/die Versammlungsleiter-in bestimmten Protokollführer-in | |
| ein Protokoll zu fertigen. | |
| Das Protokoll ist durch den/die jeweiligen Versammlungsleiter-in und den/die | |
| Protokollführer-in zu unterzeichnen. | |
| (7) | Der/die Kassiererin erledigt die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des |
| Vereins und hat für das Einziehen der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, die Kasse zu verwalten, | |
| Zahlungen zu leisten und über die Kassenverwaltung des Vereins Rechnung zu legen. | |
| (8) | Der/die Sportwartin hat den Sportbetieb des Vereins zu fördern und die Jugendlichen zu |
| betreuen, sofern die Jugendbetreuung nicht durch die Abteilung erledigt wird. | |
| (9) | Die gewählten Kassenprüfer haben vor jeder Jahreshauptversammlung die Kassenführung |
| zu prüfen und bei dieser Bericht zu erstatten sowie Feststellung ungewöhnlicher | |
| Vorkommnisse den Vorstand zu informieren. | |
| (10) | Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglied sein. Wiederwahl für die folgende |
| Amtsperiode ist zulässig. | |
| (11) | In Vorstandsitzungen gibt bei Stimmengleichheit der 1. Vorsitzende |
| (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3) den Ausschlag. | |
| § 10 | Mitgliederversammlung |
| (1) | Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für |
| - Satzungsänderungen | |
| - Wahl eines Wahlvorstandes und zwei Wahlhelfern | |
| - Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung | |
| - Wahl von zwei Kassenprüfern | |
| - geänderte Beitragsfestsetzung für den Hauptverein und die Abteilungen | |
| - die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die | |
| ablehnende Entscheidung des Vorstands | |
| - die Ausschließung eines Mitglieds | |
| - die Auflösung des Vereins | |
| - Entscheidung über den Einspruch des Mitglieds gegen den Ausschließungsbeschluß. | |
| (2) | Jährlich im 1. Quartal ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. |
| § 9 Abs. 4 ist zu berücksichtigen. | |
| (3) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es das |
| Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1) | |
| vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn es der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom | |
| Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt. | |
| (4) | Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand |
| (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 3). Zur Mitgliederversammlung ist durch Aushang an der | |
| Vereinstafel mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung | |
| einzuladen, ferner Veröffentlichung in der Tageszeitung "Die Rheinpfalz" | |
| (5) | Anträge für die Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 3 Wochen vor der |
| Versammlung schriftlich einzureichen. | |
| (6) | Anträge zu den Versammlungen betreffend Satzungsänderungen und Auflösung des |
| Vereins müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sie können nur behandelt | |
| werden, wenn sie mindestens 4 Wochen vor der Versammlung dem vorstand vorliegen. | |
| Alle übrigen können im Laufe der Versammlung gestellt werden. | |
| (7) | Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen |
| mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen erfordern | |
| Mehrheit der erschienenen Mitglieder. | |
| § 11 | Geschäftsordnung |
| Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung für die Benutzung und Anmietung der Übungsräume. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit einer Zweidrittel Mehrheit beschlossen. | |
| § 12 | Auflösung |
| Über die Auflösung des Vereins kann nur einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden. Für die Beschließung ist eine Zweidrittel Mehrheit erforderlich. | |
§ 13 |
Liquidatoren |
| (1) | ist die Liquidation des Vereinsvermögen erforderlich (Auflösung, Entziehung der |
| Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes gemäß | |
| § 9 Abs. 2 die Liquidatoren. | |
| (2) | Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt dem |
| Verband Deutscher Eisenbahner - Sportvereine e.V. in Frankfurt am Main als anerkannte | |
| gemeinnützige Körperschaft zu, mit der Auflage, es für die Förderung des Sportes und | |
| der Jugendpflege zu verwenden. | |
| Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. März 2001 | |
| und insgesamt neugefaßt. |
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(Klaus Neudeck)
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(Margit Kummler)
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1. Vorsitzender
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Schriftführerin
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